Sedlmayr Grund und Immobilien AG: Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung vom 13. Mai 2025
Sedlmayr Grund und Immobilien Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Dividende/Ausschüttungen Sedlmayr Grund und Immobilien AG: Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung vom 13. Mai 2025 München, 15. Mai 2025 – Die ordentliche Hauptversammlung der Sedlmayr Grund und Immobilien AG (ISIN DE0007224008 / WKN 722400) hat am 13. Mai 2025 die Beschlussvorschläge der Verwaltung in geänderter Fassung mit der erforderlichen Mehrheit angenommen. Die Verwaltung hat die Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkt 2 bis 6 der im Bundesanzeiger am 1. April 2025 veröffentlichten Einberufung der Hauptversammlung mit der Änderung zur Abstimmung gestellt, dass die Wirksamkeit des jeweiligen Beschlusses unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass gegen den Beschluss nicht fristgerecht Anfechtungsklage erhoben wird. Dies betrifft auch den Beschluss zur Verwendung des Bilanzgewinns unter Tagesordnungspunkt 2, der wie folgt lautet: „Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023/24 in Höhe von EUR 24.762.730,08 wird eine Dividende von EUR 29,00 je dividendenberechtigter Stückaktie, insgesamt somit EUR 21.294.497,00 ausgeschüttet und der Restbetrag in Höhe von EUR 3.468.233,08 auf neue Rechnung vorgetragen, mit der Maßgabe, dass die Wirksamkeit des vorstehenden Beschlusses unter der aufschiebenden Bedingung stehe, dass gegen den Beschluss nicht fristgerecht Anfechtungsklage erhoben werde.“ Für die Dividendenzahlung gelten folgende Termine:
Unter dem Vorbehalt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung erfolgt die Auszahlung der Dividende unter Abzug von 25% Kapitalertragsteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (insgesamt 26,375%) sowie ggf. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer voraussichtlich am 18. Juni 2025 durch die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, ĂĽber die Depotbanken. Der Abzug der Kapitalertragsteuer sowie des Solidaritätszuschlags und ggf. der Kirchensteuer entfällt bei Aktionären, die ihrer Depotbank eine „Nichtveranlagungsbescheinigung“ des fĂĽr sie zuständigen Finanzamts eingereicht haben. Das Gleiche gilt ganz oder teilweise fĂĽr Aktionäre, die ihrer Depotbank einen „Freistellungsauftrag“ erteilt haben, soweit das in diesem Auftrag angefĂĽhrte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist. Bei ausländischen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschlieĂźlich des Solidaritätszuschlags nach MaĂźgabe bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Staat ermäßigen.  Sedlmayr Grund und Immobilien AG Der Vorstand 15.05.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, ĂĽbermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group. |