Ernst Russ AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2025 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Ernst Russ AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Ernst Russ AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2025 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemĂ€ĂŸ §121 AktG

14.04.2025 / 10:35 CET/CEST
Bekanntmachung gemĂ€ĂŸ §121 AktG, ĂŒbermittelt durch EQS News
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Ernst Russ AG Hamburg ISIN DE000A161077 / WKN A16107 Berichtigung der am 11. April 2025 im Bundesanzeiger veröffentlichten
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
der Ernst Russ AG am Freitag, den 23. Mai 2025


Mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 11. April 2025 hat der Vorstand die ordentliche Hauptversammlung der Ernst Russ AG fĂŒr Freitag, den 23. Mai 2025, 11:00 Uhr MESZ, einberufen.

Unter Tagesordnungspunkt 9 „Beschlussfassung ĂŒber die Aufhebung der bestehenden und Schaffung einer neuen ErmĂ€chtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2025) mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses unter anderem nach §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und bei Ausnutzung gegen Sacheinlagen sowie Neufassung des § 4 Abs. 3 (Genehmigtes Kapital 2021) der Satzung (SatzungsĂ€nderung)“ wird der Unterpunkt c) SatzungsĂ€nderung wie folgt korrigiert und neu bekanntgemacht:

c)

SatzungsÀnderung

§ 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

 

„Der Vorstand ist ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 22. Mai 2030 (einschließlich) durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender StĂŒckaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder teilweise einmal oder mehrmals, jedoch insgesamt höchstens um 16.844.655,00 EUR (in Worten: EURO sechzehn Millionen achthundertvierundvierzigtausendsechshundertfĂŒnfundfĂŒnfzig) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Dabei ist den AktionĂ€ren grundsĂ€tzlich ein Bezugsrecht einzurĂ€umen. Der Vorstand ist jedoch ermĂ€chtigt zu bestimmen, dass die neuen Aktien ganz oder teilweise von einem oder mehreren Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes ĂŒber das Kreditwesen tĂ€tigen Unternehmen mit der Verpflichtung ĂŒbernommen werden sollen, sie den AktionĂ€ren zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist weiterhin ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der AktionĂ€re auszuschließen, insbesondere

(i)

fĂŒr SpitzenbetrĂ€ge, die sich aufgrund des BezugsverhĂ€ltnisses ergeben;

(ii)

um Inhabern bzw. GlĂ€ubigern von Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft und/oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaften ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen in dem Umfang einzurĂ€umen, wie es ihnen nach AusĂŒbung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach ErfĂŒllung einer vereinbarten Options- oder Wandlungspflicht als AktionĂ€r zustĂŒnde;

(iii)

fĂŒr Aktien im Umfang eines anteiligen Betrags des Grundkapitals, der 20 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der AusĂŒbung der vorliegenden ErmĂ€chtigung bestehenden Grundkapitals nicht ĂŒberschreitet, um die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der bereits ausgegebenen Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgĂŒltigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Auf diese Begrenzung auf 20 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue oder zurĂŒckerworbene Aktien entfĂ€llt, die wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung bis zum Zeitpunkt ihrer AusĂŒbung unter vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts der AktionĂ€re gemĂ€ĂŸ oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder verĂ€ußert worden sind. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung bis zum Zeitpunkt ihrer AusĂŒbung aufgrund einer anderen ErmĂ€chtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden;

(iv)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen VermögensgegenstĂ€nden, einschließlich von Rechten und Forderungen – auch gegen die Gesellschaft -, oder von AnsprĂŒchen auf den Erwerb von VermögensgegenstĂ€nden oder im Rahmen von UnternehmenszusammenschlĂŒssen.

Der Vorstand ist ferner ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer DurchfĂŒhrung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermĂ€chtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des genehmigten Kapitals sowie nach Ablauf der ErmĂ€chtigungsfrist anzupassen.“

Im Übrigen verbleibt es unverĂ€ndert bei der am 11. April 2025 veröffentlichten Fassung der Einberufung. Von einer erneuten Wiedergabe wird daher abgesehen.

 

Hamburg, im April 2025

Der Vorstand



14.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

Veröffentlicht am 14.04.2025

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